Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) Kommunikationsdesign
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Mediendesign-Leistungen zwischen Smoco Agentur für Mediendesign N.Doll-Bühler & M.Pielok GBR und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG von Smoco Agentur für Mediendesign gelten auch, wenn Smoco in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Smoco Agentur für Mediendesign ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Smoco Agentur für Mediendesign schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die Smoco Agentur für Mediendesign für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung von Smoco Agentur für Mediendesign Sonder- und /oder Mehrleistungen von Smoco Agentur für Mediendesign, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Smoco Agentur für Mediendesign eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Smoco Agentur für Mediendesign auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Smoco Agentur für Mediendesign hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Offenstehende Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann Smoco Agentur für Mediendesign bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatzder Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechts
5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt Smoco Agentur für Mediendesign neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig.Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen von Smoco Agentur für Mediendesign werden dem Auftraggeber im Sinne des §18 Abs.1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Smoco Agentur für Mediendesign räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Smoco Agentur für Mediendesign.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Smoco Agentur für Mediendesign weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden
6. Namensnennungspflicht
Smoco Agentur für Mediendesign ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und /oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen von Smoco Agentur für Mediendesign namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Smoco Agentur für Mediendesign ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Smoco Agentur für Mediendesign entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Smoco Agentur für Mediendesign abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Smoco Agentur für Mediendesign im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Smoco Agentur für Mediendesign ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind Smoco Agentur für Mediendesign nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von Smoco Agentur für Mediendesign. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat Smoco Agentur für Mediendesign dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind Smoco Agentur für Mediendesign Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch Smoco Agentur für Mediendesign erfolgt nur auf grund besonderer Vereinbarung
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Smoco Agentur für Mediendesign bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Smoco Agentur für Mediendesign ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Smoco Agentur für Mediendesign nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss Smoco Agentur für Mediendesign für seine Werbezwecke selbst einholen.
10. Gewährleistung
10.1 Smoco Agentur für Mediendesign verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
10.2 Nach Übergabe einer erstellten Seite an den jeweiligen Inhaber/Benutzer mit Bereitstellung der Logindaten an den Webseiteninhaber und dem Zugang zum Backend (CMS) übernimmt Smoco Agentur für Mediendesign keine Haftung für Schäden, Falschprogrammierungen, Löschungen, Layoutveränderungen sowie sämtliche Veränderungen, die durch den Inhaber der Webseite herbeigeführt werden. Smoco Agentur für Mediendesign ist nach Übergabe nicht verpflichtet regelmäßige Sicherungen/ Backups zu erstellen. Die Verantwortung für die Sicherungen der Webseite liegt nach Übergabe der Logins vollumfänglich bei dem jeweiligen Inhaber.
10.3 Smoco Agentur für Mediendesign haftet nicht für Schäden, die durch Mängel an Programmen Fremder/Dritter hervorgerufenen wurden (z.B. Videoprogramm, Formulare, Galerien, Newsletterprogrammen etc.)
10.4 Optimierung im Google-Rating wird von Smoco Agentur für Mediendesign selbstverständlich angestrebt, jedoch wird kein Ranking-Platz garantiert.
11. Haftung
11.1 Smoco Agentur für Mediendesign haftet für entstandene Schäden z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet Smoco Agentur für Mediendesign auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Smoco Agentur für Mediendesign gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, Smoco Agentur für Mediendesign trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Smoco Agentur für Mediendesign tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Smoco Agentur für Mediendesign übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Smoco Agentur für Mediendesign von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Smoco Agentur für Mediendesign für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
11.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Smoco Agentur für Mediendesign geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung von Smoco Agentur für Mediendesign.
12. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält Smoco Agentur für Mediendesign die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
13. Seminare und Schulungen durch Smoco Agentur für Mediendesign
13.1 Mit Bestätigung der Anmeldung und Übersendung der Rechnung per E-Mail kommt ein Vertrag über die Teilnahme an einem Seminar zustande.
13.2 Dem Inhalt sowie der Durchführung der Seminare/Schulungen, liegt das jeweilige Seminar-/Schulungsprogramm zugrunde. Terminänderungen, Wechsel des Unterrichtsortes sowie Abänderungen bezüglich des Referenten (z.B. Vertretungen) und Absage von behält sich Smoco Agentur für Mediendesign in zumutbarem Umfang vor.
13.3 Anmeldungen zu einem Seminar können bis 3 Wochen vor Beginn des Kurses kostenfrei widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Erfolgt der Widerruf später als 21 Kalendertage vor Seminar-/Schulungsbeginn, ist die volle Gebühr für das Seminar/Schulung zu entrichten. Die Seminar-/Schulungsgebühr ist bis 14 Kalendertage vor Kursbeginn per Überweisung zu entrichten. Muss ein Kurs von Smoco Agentur für Mediendesign storniert werden, werden bereits gezahlte Seminar-/ Schulungsgebühren vollumfänglich erstattet. Dies gilt nur dann, wenn der Ausfall nicht vom Vertragspartner zu vertreten ist. Die Seminar-/Schulungsteilnehmer werden vonn Smoco Agentur für Mediendesign über den Ausfall informiert. Smoco Agentur für Mediendesign behält sich vor ein Seminar abzusagen (dies gilt auch für kurzfristige Absagen). Dies gilt z.B. auch dann, wenn sich zu wenige Teilnehmer für ein(e) Seminar/Schulung anmelden. Sollten sich mehr Interessenten für ein Seminar anmelden als Plätze vorhanden sind, so werden die Plätze nach Datum der Anmeldung zugewiesen. Entscheidend sind hier das Eintreffen der schriftlichen Anmeldung und die Bezahlung der Seminar-/Schulungsgebühr.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz von Smoco Agentur für Mediendesign.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.